Vereinssatzung

Satzung des 1. Pool-Billard-Club Bad Saulgau e.V.
 

§1 – Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen 1. Pool-Billard-Club Bad Saulgau, im folgenden Wortlaut PBC benannt.
  2. Mit der Eintragung ins Vereinsregister erhält der Name den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.)
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 88348 Bad Saulgau

§2 – Zweck des Vereins

  1. Der PBC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §52 Abgabenordnung.
  2. Er fördert in seinem Bereich den Pool-Billard-Sport. Als Mitglied des Deutschen Pool Billard Bundes 1971 e.V. nimmt er an den von diesen Organisationen ausgetragenen Meisterschaften, Pokalwettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen teil.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Einnahmen des PBC (z.B. Mitgliedsbeiträge, Spenden) werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die dem Verein zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke entstehen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und erhalten bei ihrem Ausscheiden keine eingezahlten Beträge zurück.
  6. Das Vereinsvermögen wird durch den Kassierer verwaltet, der auf Verlangen mindestens aber einmal jährlich Rechenschaft in Form eines Kassenberichtes sowie einer damit verbundenen Kassenprüfung abzulegen hat.

§3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des PBC kann jede Person werden, die sich mit der vorliegenden Satzung einverstanden erklärt.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Die Club-Ordnung ist für alle Mitglieder verbindlich.

§4  Ende der Mitgliedschaft

  1. Mitgliedschaft endet mit schriftlicher Austrittserklärung (zum letzten des Monats gegenüber dem Vorstand). Die Mitgliedschaft muss mindestens 3 Monate bestehen.
  2. Zudem kann ein Ausschluss erfolgen bei erheblichen oder mehrmaligen Verstößen gegen diese Satzung. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§5 – Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Über die Höhe dieser Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Der Beitrag ist vierteljährlich im voraus zu leisten. Zu viel geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§6 – Organe des PBC

  1. 1.         Organe des PBC sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Vorstandschaft.

§7 – Gesetzliche Vertreter des PBC

  1. Der PBC wird gesetzlich vertreten durch den 1. Vorstand sowie dem 2. Vorstand. Der 1. und der 2. Vorstand sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

§8 – Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus: 
    1. 1. Vorstand
    2. 2. Vorstand
    3. Kassier
    4. Sportwart und Turnierleiter
    5. Schriftführer
    6. Beisitzer mit Stimmrecht
  2. Die Amtszeit des Vorstandes und der Vorstandschaft beträgt ein Jahr. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Neuwahlen finden bei der Jahreshauptversammlung statt. Diese wird jährlich nach dem Saisonende, jedoch spätestens im August einberufen.
  3. Für die Wahl zum Vorstandsmitglied genügt eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Der Verein ist Mitglied im WLSB (Württembergischer Landessportbund). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§9 – Mitgliederversammlung

  1. Zu gegebenen Anlässen, mindestens aber einmal jährlich finden Mitgliederversammlungen statt. Diese sind vom 1. Vorstand oder dessen Vertreter mindestens 14 Tage vorher mit genauer Zeit- und Ortsangabe einzuberufen. Die Einberufung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder persönlich.

§10 – Aufgaben der Mitgliedersammlung

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages
    2. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
    3. Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes
    4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
    5. sonstige Beschlüsse

§11 – Durchführung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Versammlung wird vom 1. Vorstand oder dessen Vertreter geleitet.
  2. Sie fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zur Satzungsänderung oder Auflösung des PBC ist die Mehrheit von ¾ erforderlich.
  3. Hat bei Wahlen keiner der Kandidaten die einfach Mehrheit erreicht, so fällt die Entscheidung durch eine Stichwahl.
  4. Über die Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll Ort und Zeit der Versammlung, Namen der erschienenen Mitglieder, Tagesordnung sowie die gefassten Beschlüsse mit den jeweiligen Abstimmungsergebnissen enthalten.

§12 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Die Einberufungsfrist soll mindestens einen Tag betragen.

§13 – Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen für die Dauer von zwei Jahren stillgelegt. Sind bis dahin keine Aktivitäten zur Neugründung  des  eingetragenen Vereins vorhanden, kommt das Vermögen der Franz-Frauenhoffer-Stiftung  zugute, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Dies gilt auch bei dem Wegfall der steuerlichen Begünstigung.
  2. Bei Auflösung des Vereins sind der dann amtierende Vorsitzende und sein Stellvertreter zu Liquidatoren zu bestellen.

§14 – Haftung des Vereins für Organe

  1. Der PBC haftet für Schäden, den die Vorstandschaft bzw. ihre Mitglieder oder ein anderer berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangen hat, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
  2. Es wird eine Haftpflichtversicherung zur Regulierung eventueller Schäden abgeschlossen. Hierzu ist die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.
  3. Für mutwillige Beschädigung haftet der PBC nicht.

§15 - Eintragungsverfahren 

Sollte im Zuge von Eintragungsverfahren redaktionelle Satzungsänderungen, angeregt durch das Registergericht oder Finanzamt erforderlich werden, so ist hierzu die Vorstandschaft berechtigt. Der Vorsitzende hat an der nächsten 

Mitgliederversammlung darüber zu berichten.

Saulgau, 07.12.2008